Stellungnahme zur Ablehnung des Antrags auf Verkehrsberuhigung
In der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss am 15.10.2026 wurde unser Antrag mit 1 zu 8 Stimmen abgelehnt.
Auch wenn wir unser Anliegen möglicherweise nicht deutlich genug vermittelt haben und dadurch im Stadtrat Unklarheiten entstanden sind, hätten wir uns eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Antrag seitens der Ausschussmitglieder gewünscht. Deshalb nochmals zum nachlesen....
Verkehrssicherheit auf der St 2309
Stellungnahme zur Ablehnung unseres Antrags
AfD-Fraktion im Stadtrat Erlenbach am Main
Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat unseren Antrag zur Verkehrsberuhigung und zum Lärmschutz auf der St 2309 am Ortsausgang Richtung Klingenberg nach dem vorliegenden Zeitungsbericht mit 8 zu 1 Stimmen abgelehnt. Wir halten die Ablehnung für sachlich nicht überzeugend.
Der Auftrag an die Stadtverwaltung war klar: Sie sollte bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde die Prüfung der beantragten Maßnahmen veranlassen und deren Anordnung beantragen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung darüber sollte bei der zuständigen Behörde liegen.
Dafür sieht § 45 Absatz 1j der Straßenverkehrs-Ordnung ausdrücklich ein Antragsrecht der Gemeinde vor. Auf diese Vorschrift haben wir uns im schriftlichen Antrag bezogen. Dass die Stadt einzelne Maßnahmen nicht selbst anordnen darf, steht einem solchen Antrag nicht entgegen.
Gegenstand der Prüfung sollten insbesondere die zusätzliche Verdeutlichung von Tempo 50 im innerörtlichen Abschnitt, Tempo 70 zwischen Erlenbach und Klingenberg, ein Überholverbot vor dem Ortsausgang sowie eine sichere Führung des Radverkehrs und der E-Scooter sein. Eine gemeinsame Verkehrsschau, Verkehrserhebungen und die Auswertung der Unfalllage sollten die erforderliche Entscheidungsgrundlage liefern.
Der im Zeitungsartikel Main Echo v. 17.10.2026 angeführte Hinweis auf fehlende Zuständigkeiten der Stadt greift deshalb zu kurz. Er erklärt, wer eine Maßnahme anordnen darf. Er begründet für uns jedoch nicht, weshalb die Stadt auf einen Antrag bei genau dieser Behörde verzichten sollte. Ob die vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlich, geeignet und rechtlich zulässig sind, wäre dort zu klären gewesen.
Über einzelne Vorschläge kann man unterschiedlicher Auffassung sein. Wir erwarten aber, dass der schriftlich vorgelegte Prüfauftrag nach seinem tatsächlichen Inhalt beurteilt wird. Auch eine mündliche Begründung, die nicht jeden Punkt ausreichend erläutert, ändert diesen Inhalt nicht.
Für uns bleibt die fachliche Prüfung erforderlich. Die Sicherheit auf dieser Strecke und der Schutz der Anwohner vor vermeidbarem Verkehrslärm rechtfertigen es, die zuständige Behörde mit den Vorschlägen zu befassen. Daran halten wir fest.
Für Interessierte haben wir unseren Antrag nochmals hier beigefügt.
Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 1j StVO
www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html